AGB / Softwarevertrag

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgmeine Geschäftsbedingungen


1.           Geltungsbereich

1.1         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen REALSIM und einem Unternehmer abgeschlossen werden (nachfolgendend kurz: „Vertragspartner“) und zwar in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht.

2.           Lieferung

2.1         Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt durch Bereitstellung und Abholung der Ware durch den Vertragspartner am Sitz von REALSIM oder durch Zustellung.

2.2         Die Lieferfrist kann sich bei Eintritt von unvorhergesehenen oder vom Parteiwillen unabhängigen Umständen (höhere Gewalt, Transportverzug, Streiks, behördliche Maßnahmen, etc) verlängern. Die Lieferfrist verlängert sich auch dann, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nicht zeitgerecht erfüllt.

2.3         Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit Übergabe auf den Vertragspartner, beim Versendungskauf jedoch bereits mit der Anzeige der Versand- und Lieferbereitschaft durch uns; auf den Vertragspartner über.

2.4         Ist ein Paket bei der Zustellung offensichtlich beschädigt, muss der Vertragspartner darauf bestehen, dass dieser Umstand vom Zusteller schriftlich dokumentiert wird. Transportschäden hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.           Preise

3.1         Preisangaben sind in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen.

3.2         Verpackungs-, Transport-, und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Vertragspartners.

4.           Zahlungsverzug, Betreibungskosten

4.1         Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so hat er an Verzugszinsen jährlich 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu leisten.

4.2         Gerät der Vertragspartner mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, ist REALSIM berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und bei verschuldetem Verzug zusätzlich den Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.

4.3         Bei Zahlungsverzug ist REALSIM berechtigt, vom Vertragspartner einen Pauschalbetrag von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten zu fordern. Für darüber hinausgehende Schäden aufgrund verschuldeten Zahlungsverzugs, insbesondere auch Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, haftet der Vertragspartner in vollem Umfang.

5.           Eigentumsvorbehalt

5.1         Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen bleibt die Ware im Eigentum von REALSIM.

6.           Gewährleistung

6.1         Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe.

6.2         Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt daher nicht.

6.3         Der Vertragspartner hat REALSIM Mängel an der Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache können vom Vertragspartner anschließend nicht mehr geltend gemacht werden.

6.4         Der Vertragspartner verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn er selbst oder nicht autorisierte Dritte in die Ware eingreifen oder Reparaturen vornehmen.

6.5         Das Regressrecht nach § 933b ABGB gegenüber dem REALSIMist ausgeschlossen.

6.6         Es gelten allfällige Garantiebestimmungen des Herstellers. Es wird darauf hingewiesen, dass bei unberechtigten Eingriffen in die Ware ein allfälliger Anspruch auf Garantie erlöschen kann. REALSIM selbst gibt keine Garantie ab.

7.           Verkürzung über die Hälfte

7.1         Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) ist ausgeschlossen.

8.           Haftung

8.1         Sofern REALSIM nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden einzustehen hat, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.

8.2         REALSIM haftet nicht für mittelbare indirekte Schäden und entgangenen Gewinn.

8.3         Die Haftung von REALSIM ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsanleitungen und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Vertragspartner oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern REALSIM nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.

8.4         REALSIM behält sich vor, unverbindliche Empfehlungen bezüglich der Verwendung von Produkten auszusprechen. Zu diesen Produkten sind jeweils die Herstellerinformationen und Gebrauchsanweisungen der Hersteller zu beachten. REALSIM haftet nicht für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Herstellerinformationen und Gebrauchsanweisungen sowie der falschen Zusammensetzung solcher Produkte resultieren.

8.5         Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Haftungshöchstbetrag der Haftpflichtversicherung von REALSIM beschränkt.

8.6         Ein allfälliger Regressanspruch des Vertragspartners nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen.

8.7         Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen 12 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

9.           Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

9.1         Dem Vertragspartner steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

10.         Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Schriftform

10.1      Erfüllungsort ist der Sitz von REALSIM.

10.2      Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Vertragspartner und uns bzw mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von REALSIM.

10.3      Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar.

10.4      Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen, wie auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

11.         Salvatorische Klausel

11.1      Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

 


ANNEXE 4: TERMS AND CONDITIONS

REALSIM

Version: November 2018

 

 

  1. Scope
  2. These terms and conditions apply to all contracts that are concluded between REALSIM and a company (hereinafter referred to as the “contracting party”) and are valid in the version at the time of conclusion of the contract. The terms and conditions belonging to the contracting party are not valid.

 

  1. Delivery
  2. The delivery of ordered goods occurs when the goods are made available and collected from the REALSIM office by the contracting party or upon delivery.
  3. The delivery period may be extended due to circumstances that are unforeseen or beyond the parties’ control (force majeure, transport delay, strikes, statutory measures, etc.). The delivery period may also be extended if the contracting party does not meet its obligations that are required for carrying out this task in a timely manner.
  4. The risk of potential loss and deterioration of the goods transfers to the contracting party on delivery, however, we will have already transferred this to the contracting party on sales shipment with the notification that the shipment is ready for dispatch and delivery.
  5. If a parcel is visibly damaged on delivery, the contracting party must ensure that this is recorded in writing by the courier. The contracting party must provide immediate notification of transport damage in writing.

 

  1. Prices
  2. Prices are given in euros and are subject to the statutory value added tax.
  3. Packaging, transport and shipping costs, as well as customs duty and insurance, are the responsibility of the contracting party.

 

  1. Payment delays, operating costs
  2. If the contracting party falls behind with payments, it must pay an annual interest on arrears of 9.2 percentage points above the base interest rate.
  3. If the contracting party falls behind with a (partial) payment, REALSIM shall be entitled, after having set a suitable grace period, to withdraw from the contract and also claim non-fulfilment damages in the event of delayed payments.
  4. In the event of delayed payments, REALSIM is entitled to claim a flat fee of €40.00 as compensation for operating costs. The contracting party is fully liable for damages for the outstanding delayed payments that exceed this amount, particularly costs for operations or collection measures.

 

  1. Reservation of proprietary rights
  2. The goods shall remain the property of REALSIM until payment of the purchase price and all associated costs and charges is complete.

 

  1. Warranty
  2. The warranty period lasts for one year from delivery.
  3. The contracting party must always provide evidence that any fault was already existing at the time of delivery. Therefore, the assumption of defectiveness pursuant to Article 924 of the Austrian General Civil Code (ABGB) does not apply.
  4. The contracting party must immediately notify REALSIM of any defect in the goods in writing. If a notification is not raised in time, the item shall be considered approved. Warranty claims and compensation claims for defects themselves and for errors regarding the item’s flawlessness can subsequently no longer be made by the contracting party.
  5. The contracting party shall lose its warranty claims if it interferes with or repairs the goods itself, or allows an unauthorised third party to do so.
  6. The right to recourse against REALSIM pursuant to Article 933b ABGB is excluded.
  7. All of the manufacturer’s warranty conditions apply. Please note that unauthorised interference with the goods may terminate any warranty claim. REALSIM itself provides no warranty.

 

  1. Rescission of lesion beyond moiety
  2. The right to appeal a contract because of rescission of lesion beyond moiety pursuant to Article 934 ABGB (laesio enormis) is excluded.

 

  1. Liability
  2. Insofar as REALSIM is responsible for damage, pursuant to the statutory provisions, this liability is limited to wilful intent and gross negligence. The occurrence of gross negligence must be proven by the contracting party.
  3. REALSIM is not liable for consequential indirect damage and loss of profit.
  4. REALSIM is not liable for damage caused by improper handling or storage, excessive strain, not following the operating and installation instructions, incorrect installation, commissioning, maintenance and repair by the contracting party or unauthorised third parties or standard wear and tear, insofar as these actions cause the damage. Similarly, the exclusion from liability also applies to failure to undertake necessary maintenance, unless REALSIM has assumed the maintenance obligation in accordance with the contract.
  5. REALSIM reserves the right to announce optional recommendations regarding the use of products. The manufacturer’s information and instructions for use regarding the respective products must be observed. REALSIM is not liable for damage caused by failure to comply with the manufacturer’s information and instructions for use, or for incorrect configuration of such products.
  6. The amount of liability is capped at the liability limit of REALSIM’s liability insurance.
  7. Potential claims of recourse by the contracting party are excluded in accordance with the provisions of the Austrian Product Liability Act.
  8. Claims for damages must be lodged in court within 12 months, failing which these will expire.

 

  1. Right to compensation and retention
  2. The contracting party is not entitled to a right to compensation and retention.

 

  1. Place of performance, place of jurisdiction, choice of law, written form
  2. The place of performance is REALSIM’s headquarters.
  3. The place of jurisdiction for disputes arising from, or in connection with, the contract between the contracting party and us or concerning these terms and conditions is exclusively the competent court for the REALSIM headquarters.
  4. Austrian law is solely applicable, to the exclusion of conflict rules and conflicts of law and the provisions of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods.
  5. Amendments and additions to these terms and conditions require the written form, which also applies to additional agreements and subsequent amendments to the contract, as well as to the omission of the written form requirement.

 

 

  1. Severability clause
  2. If a provision in these terms and conditions is, or becomes, invalid, this does not affect the validity of the other provisions. The invalid provision shall be replaced by a valid provision that comes as close as possible to the economic and legal purpose of the provision being replaced.



Softwarelizenzvertrag


 

1.       Vertragsgegenstand

1.1    Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Software REALSIM Holopackage  gemäß ANHANG 1 (in der Folge kurz: Software) samt Benutzerdokumentation gemäß ANHANG 2, welche vom Vertragspartner zur Nutzung iSd Punkt 2. erworben wird, gegen Bezahlung eines Einmalentgelts und jährlicher Gebühren.  

1.2    Die Installation der Software auf dem System des Vertragspartners erfolgt durch REALSIM.

1.3    Andere als die genannten Leistungen gehören nicht zum Vertragsinhalt und werden von REALSIM nur im Falle einer gesonderten Beauftragung und Vergütung übernommen. Dazu gehören insbesondere Schulungen, individuelle Weiterentwicklungen der Software, Datensicherungsmaßnahmen, Beseitigung von Malware, etc.

 

2.       Nutzungsumfang

2.1    Der Vertragspartner erwirbt das nicht ausschließliche Recht, die Software für die Zwecke seines Unternehmens zeitgleich auf maximal einem (1) Arbeitsplatz innerhalb des EWR zu nutzen. Der Vertragspartner ist nur zum unternehmensinternen Gebrauch der Software berechtigt.

2.2    Eine Weitergabe, Zurverfügungstellung oder Vermietung der Software an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von REALSIM zulässig.

2.3    Eine Vervielfältigung der Software ist nur gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig ist. Der Vertragspartner darf jedoch Sicherungskopien anfertigen. Diese sind sicher aufzubewahren und deutlich als solche zu kennzeichnen. (Sicherungs-)Kopien sind vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Es ist eine vollständige und aktualisierte Liste über die existierenden Kopien und deren Lagerort zu führen, welche auf Verlangen REALSIM zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist.

2.4    Die Benutzerdokumentation oder Teile davon dürfen vom Vertragspartner weder vervielfältigt, noch an Dritte herausgegeben werden.

2.5    Dem Vertragspartner ist die Bearbeitung oder Veränderung der Software nur in zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen zum Zweck der Fehlerbehebung oder Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Ein in diesem Zusammenhang allenfalls bestehender Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf muss REALSIM vom Vertragspartner umgehend schriftlich mitgeteilt werden und REALSIM wird gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts mit der Bearbeitung/Änderung beauftragt. Sofern REALSIM den Auftrag nicht innerhalb von 2 Wochen zu angemessenen Bedingungen annimmt, kann der Vertragspartner selbst die Bearbeitung/Änderung vornehmen oder Dritte damit beauftragen.

2.6    Die Rückübersetzung des Objektcodes in Quellcode bzw ein Reverse Engineering und eine Dekompilation sind dem Vertragspartner nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität oder Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist, sofern sich REALSIM trotz schriftlicher Mitteilung eines bestehenden Änderungsbedarfs nach den vorigen Bestimmungen (2.5) weigert, die Änderungen gegen angemessenes Entgelt vorzunehmen. § 40e UrhG ist anzuwenden.

2.7    Das geistige Eigentum sowie sonstige Schutzrechte an der Software werden durch den Vertragspartner anerkannt und verbleiben bei REALSIM. Urheberrechtsvermerke und Kontrollzeichen von REALSIM auf der Software bzw Kopien davon und der Benutzerdokumentation dürfen vom Vertragspartner unter keinen Umständen entfernt, verändert, unkenntlich gemacht oder sonst manipuliert werden.

2.8    Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Software ein, so hat er sämtliche (Sicherungs-)Kopien der Software unwiederbringlich zu vernichten und die Software von seinen Systemen vollständig und unwiederbringlich zu löschen.
2.9    Zur Nutzung der Software ist eine Augmented Reality Brille und diverse andere Hardwarekomponenten erforderlich. Diese Systemvoraussetzungen sowie unverbindliche Empfehlungen dazu von REALSIM sind in ANHANG 3 aufgeführt. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass REALSIM bei Installation der Software sämtliche Vorkehrungen auf der empfohlenen Systemkomponente vornimmt, um die störungsfreie Funktionsweise der Software zu ermöglichen. Es ist möglich, dass vorinstallierte Anwendungen durch die Installation der Software gesperrt und/oder Sensoren und/oder sonstige Funktionalitäten der Brille deaktiviert werden müssen. Sofern derartige Vorkehrungen notwendig sind, werden diese vorübergehend für die Dauer des Vertrages ausgeführt bzw vorgenommen und werden nach Beendigung durch REALSIM wieder rückgängig gemacht.

 

3.       Gewährleistung

3.1    REALSIM wird die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft der Software während der Dauer dieses Vertrags ohne gesonderte Berechnung aufrechterhalten und Mängel der Software binnen angemessener Frist beheben. Als Mangel in diesem Sinne gilt jede Abweichung von den gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich  vereinbarten Eigenschaften der Software.

3.2    Soweit ein Mangel durch die Installation einer neuen bzw verbesserten Version der Software behoben werden kann, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Mangelbehebung durch eine solche Installation zu akzeptieren. Der Vertragspartner verliert den Anspruch auf Behebung jener Fehler, die durch eine solche Installation korrigiert worden wären, wenn er diese ohne gewichtige Gründe ablehnt.

3.3    Sofern der Vertragspartner eigenmächtig in die Software eingreift, diese verändert oder bearbeitet, verliert er sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung.

 

4.       Haftung

4.1    Sofern REALSIM nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden einzustehen hat, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.

4.2    REALSIM haftet nicht für mittelbare indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn, insbesondere auch dann nicht, wenn REALSIM die Funktionsfähigkeit der Software aufgrund von Zahlungsverzug des Vertragspartners (Punkt 6.) deaktiviert hat.

4.3    Zusicherungen über die zufriedenstellende Qualität oder die Eignung für einen bestimmten Zweck werden nicht abgegeben.

4.4    REALSIM haftet nicht, sollte die Software aufgrund zu geringer oder fehlerhafter Internetverbindung nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sein. REALSIM haftet auch nicht für Schäden, die aus unbefugten Ein- oder Zugriffen Dritter auf das System des Vertragspartners resultieren.

4.5    REALSIM haftet nicht für Schäden, die aus dem nicht vertrags- und/oder bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software und Verstößen gegen die in ANHANG 2 enthaltenen Hinweise und Informationen resultieren.

4.6    REALSIM erklärt, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Software einschränken oder ausschließen. Der Vertragspartner hält REALSIM schad- und klaglos, wenn Schutzrechte Dritter verletzt werden, die durch ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Vertragspartners verursacht werden.

4.7    Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch REALSIM abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.

4.8    Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen 12 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

 

5.       Modelle / Rechteeinräumung

5.1    Der Auftraggeber erklärt, dass er an sämtlichen dem Auftragnehmer übergebenen Modellen, Zeichnungen, Skizzen, Pläne und sonstigen Dokumenten verfügungsberechtigt ist und die erforderlichen Rechte besitzt, um dem Auftragnehmer die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Nutzungsrechte, inklusive dem Recht zur Bearbeitung, einzuräumen.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.

Sofern nicht anders vereinbart ist der Auftragnehmer berechtigt, die oben genannten Dokumente auch für die Leistungserbringung gegenüber anderen Vertragspartnern zu nutzen.

 

6.       Vertragsdauer

6.1    Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6.2    Nach Ablauf der Vertragsdauer ist der Vertragspartner nicht mehr berechtigt, die Software in welcher Form auch immer zu nutzen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Software samt Benutzerdokumentation auf eigene Kosten an REALSIM zu übergeben oder, sollte dies nicht möglich sein, unwiederbringlich zu vernichten.  

 

7.       Entgelt / Zahlungsverzug

7.1    Das Einmalentgelt (laut Bestellung ) und ist mit Lieferung der Software fällig. Die jährliche Lizenzgebühr beträgt € 650,00 / Datenbrille-FIRST PACKAGE  zuzüglich USt und ist nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag nach der Lieferung der Software und in weiterer Folge jeweils jährlich, fällig. Das Entgelt ist spesenfrei und rechtzeitig auf das Konto von REALSIM zur Überweisung zu bringen.

7.2    Wenn das Entgelt oder die jährliche Lizenzgebühr mehr als 14 Tage trotz angemessener Nachfristsetzung durch REALSIM unbeglichen aushaften, ist REALSIM berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Nach der Wahl von REALSIM kann er in diesem Fall auch die Funktionsfähigkeit der Software so lange deaktivieren, bis das aushaftende Entgelt vollständig geleistet wurde.

 

8.       Geheimhaltung

8.1    Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen die jeweils andere Partei betreffend, die ihnen im Zuge dieses Vertragsverhältnisses bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung zu nutzen. Die Parteien sind dafür verantwortlich, dass ihre jeweiligen Mitarbeiter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

8.2    Die Parteien verpflichten sich über den Inhalt dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung. REALSIM ist jedoch berechtigt, in Referenzlisten auf die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner hinzuweisen.

8.3    Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die im Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung dieser Partei oder der Allgemeinheit bekannt waren oder später ohne Zutun und ohne Vertragsverletzung dieser Partei allgemein bekannt geworden sind. Die Verpflichtungen gelten auch nicht gegenüber Behörden oder Gerichten, soweit kein gesetzliches Recht zur Aussageverweigerung besteht.

 

9.       Schlussbestimmungen

9.1    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

9.2    Wenn eine in diesem Vertrag enthaltene Bestimmung ungültig ist oder wird, bleibt der übrige Inhalt dieses Vertrages davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine andere gültige Bestimmung ersetzt, welche der ungültigen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

9.3    Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Sitz von REALSIM. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von REALSIM.

9.4    Die beiliegenden ANHÄNGE 1 bis 4 bilden einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Vertrages und gelten ausdrücklich als vereinbart. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von REALSIM gelten, sofern in diesem Vertrag keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil.



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